
Fachkundiger externer Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragte sollen sicherstellen, dass sowohl im nicht-öffentlichen Bereich (Privatunternehmen), als auch im öffentlichen Bereich (Behörden, Verwaltungen u.a.) der Datenschutz auf Basis der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet wird. Zum Schutz personenbezogener Daten haben sie insbesondere die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und die Sicherheit der Datenübertragung zu gewährleisten. Auch sind sie zuständig für die Schulung von Mitarbeitern in Stellen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie sind der Unternehmens, bzw. Behördenleitung direkt unterstellt.
Der Datenschutzbeauftragte muss besondere Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Er ist in der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seit Inkrafttreten der BDSG-Novelle II am 01.09.2010 wird er bzgl. Kündigung und Weiterbildung einem Betriebsrat gleichgestellt (§4f Abs. 3 BDSG).
Der Datenschutzbeauftragte kann sich in Zweifelsfällen an die zuständige Aufsichtsbehörde werden, was der betriebliche Datenschutzbeauftragte sicher eher mal tun wird, als der externe Datenschutzbeauftragte.
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind im Wesentlichen die Beratung der Geschäftsführung in allen datenschutzrelevanten Belangen sowie die Überwachung des Umgangs mit den personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeiter, Kunden und ggf. Lieferanten.
Grundsätzlich ergeben sich für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten die nachfolgend aufgeführten Aufgabenschwerpunkte sowie Rechte und Pflichten:
Der Datenschutzbeauftragte hat:
Vorteile der Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten:
Wenn Sie die oben genannten Vorteile überzeugt haben, sollten Sie hier mit uns in Kontakt treten. Das sollten Sie übrigens auch tun, wenn die oben genannten Vorteile Sie (noch) nicht überzeugt haben...
Gemäß § 4f BDSG benötigen Unternehmen, die regelmäßig mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten.
Wer dieser Verpflichtung bewußt oder unbewußt nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und wird bussgeldpflichtig.
Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wird bestimmt, dass
"ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] einen (Datenschutzbeauftragten) nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, oder nicht rechtzeitig bestellt [...]".
Die Höhe des Bußgelds wird in Abs. 3 derselben Vorschrift auf eine
Geldbuße von bis zu € 50.000,00
festgesetzt. Grundsätzlich soll jedoch das Bußgeld so bemessen sein, dass es in jedem Fall den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten erlangt hat, übersteigt. Damit ist ggf. auch ein höheres Bußgeld, als das oben erwähnte möglich. Es liegt im Ermessen der Datenschutz- Aufsichtsbehörde.
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl eines Datenschutzbeauftragten und können Ihnen auch externe Datenschutzbeauftragte zur Verfügung stellen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.